Für manche digitale Tickets verlangt die Bahn die E-Mail-Adresse. Das ist nicht zulässig, urteilt nun das OLG Frankfurt.
Wenn man „Spar“- und „Superspar“-Tickets bei der Bahn kaufen möchte, muss man seine E-Mailadresse oder seine Telefonnummer angeben. Das verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Derartige Daten seien für die Vertragserfüllung nicht erforderlich, kommentiert das Gericht. In der Klage gegen die Deutsche Bahn ging es darum, dass die Käufer zeitweise sowohl beim Kauf im Internet als auch beim Erwerb ab Schalter E-Mailadresse oder Handynummer angeben mussten. Am Automaten konnten diese Tickets nicht erworben werden.
Das Vorgehen der Bahn war dem Gericht zufolge rechtswidrig und verstieß gegen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung. Die Datenverarbeitung sei auch nicht durch eine Einwilligung der Verbraucher gerechtfertigt gewesen, zitiert „RA Online“ aus der Entscheidung. Käufer hätten gar keine Wahl gehabt, da die Bahn die Vertragserfüllung von der Einwilligung abhängig gemacht habe. Gegen die Freiwilligkeit spreche auch die marktbeherrschende Stellung des Unternehmens.
Für die Vertragserfüllung nicht erforderlich
Im Übrigen sah das Gericht die Datenverarbeitung als generell nicht gerechtfertigt an. Sie sei für die Vertragserfüllung selbst nicht erforderlich. Dass das Ticket digital und nicht auf Papier ausgegeben wird, erleichtere allein der Bahn die Abwicklung und diene vornehmlich unternehmensinternen Zwecken wie der Kontrolle des Nutzerverhaltens und der Werbung. Die Bahn müsse einen Prozess für den Zugang zu seinen Leistungen wählen, der mit dem geringsten Maß an personenbezogenen Daten auskommt, heißt es in dem Urteil. Daran fehle es in diesem Fall. (Az.: 6 UKl 14/24) SP-X/Titelfoto: pixabay
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