Das LG Wuppertal hat einem Kläger Recht gegeben, der wegen zu geringer Reichweite des E-Autos vom Kaufvertrag zurücktrat.
Ein wegweisendes Urteil stärkt die Rechte von Käufern von Elektroautos: Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass eine deutlich zu geringe Reichweite einen erheblichen Sachmangel darstellen kann. Im konkreten Fall durfte der Käufer deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im Mittelpunkt steht die Diskrepanz zwischen der angegebenen WLTP-Reichweite und der tatsächlich erzielten Fahrleistung im Alltag. Zwar gilt der WLTP-Wert grundsätzlich als standardisierte Laborangabe, die reale Nutzung nur eingeschränkt abbildet. Doch laut Gericht darf die Abweichung eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Erstmals konkretisiert ein deutsches Gericht, wann eine Abweichung rechtlich relevant wird. Nach Auffassung des Landgerichts Wuppertal liegt ein erheblicher Sachmangel vor, wenn die reale Reichweite mehr als 10 Prozent unter dem WLTP-Wert liegt. In solchen Fällen können Käufer ihre Gewährleistungsrechte geltend machen – bis hin zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Damit orientiert sich das Gericht an bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verbrennern, bei denen ein Mehrverbrauch von über 10 Prozent ebenfalls als erheblicher Mangel gilt.
Die 10-Prozent-Grenze gilt auch für Stromer
Der Fall: Der Kläger hatte ein Elektroauto für rund 39.000 Euro erworben. Laut Herstellerangaben sollte das Fahrzeug eine WLTP-Reichweite von 332 bis 341 Kilometern erreichen. In der Praxis blieb das Fahrzeug jedoch weit hinter diesen Werten zurück. Nach Angaben des Käufers lag die tatsächliche Reichweite bei lediglich rund 160 Kilometern – trotz überwiegender Nutzung im Stadtverkehr und moderater Durchschnittsgeschwindigkeit von etwa 33 bis 37 km/h. Damit wich die reale Nutzung deutlich von den Herstellerangaben ab.
Das Autohaus konnte im Rahmen einer Nachbesserung keinen technischen Defekt feststellen. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht beauftragte einen unabhängigen Sachverständigen mit der Überprüfung der Reichweite. Auf einem Prüfstand wurde eine durchschnittliche Reichweite von 281 Kilometern ermittelt. Damit lag der Wert rund 18 Prozent unter der WLTP-Angabe. Zusätzlich stellte das Gutachten fest, dass die Batterie des Fahrzeugs bereits eine ungewöhnlich starke Degradation aufwies, die über das übliche Maß hinausging.
Das Landgericht Wuppertal erkannte darin einen erheblichen Sachmangel. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wurde als wirksam bestätigt. Der Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs. Allerdings wird die bereits erfolgte Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigt: Für die gefahrenen 40.000 Kilometer wurden 5.250 Euro vom Kaufpreis abgezogen.
Signalwirkung für den E-Auto-Markt
Das Urteil hat Signalwirkung für den gesamten Markt der Elektromobilität. Hersteller und Händler müssen sich darauf einstellen, dass erhebliche Abweichungen von WLTP-Angaben rechtliche Konsequenzen haben können. Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung mehr Rechtssicherheit und eine klarere Grundlage für Reklamationen.
Gerade im wachsenden Markt für gebrauchte Elektroautos könnte das Urteil künftig eine wichtige Rolle spielen, insbesondere im Zusammenhang mit Batteriezustand und realer Reichweite. Titelfoto: Pixabay


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