Die GEIG-Novelle verschärft die Pflicht zur Ladeinfrastruktur bei Neubauten und Sanierungen, bringt aber auch mehr Flexibilität.
Bundestag und Bundesrat haben die Neufassung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetzes, kurz GEIG, beschlossen. Für Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden gelten damit neue Vorgaben für Ladeinfrastruktur, während Händler und andere Betreiber öffentlich zugänglicher Stellplätze künftig mehr Spielraum bei der Umsetzung erhalten.
Mit der nun gebilligten Novelle wird das GEIG an die überarbeitete EU-Gebäuderichtlinie angepasst. Ziel ist es, den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und zugleich stärker an tatsächliche Bedarfe vor Ort anzupassen. Besonders für den Handel ist das relevant, weil statt einer starren Zahl von Ladepunkten künftig auch die bereitgestellte Ladeleistung als Erfüllungsoption zählt.
Für neue Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gilt künftig: Mindestens 50 Prozent der Stellplätze müssen mit Vorverkabelung ausgestattet werden, die übrigen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur. Zusätzlich ist mindestens ein Ladepunkt vorgeschrieben. Auch bei größeren Renovierungen steigen die Anforderungen, wenn dabei Parkplatz oder elektrische Infrastruktur erneuert werden.
Wohngebäude: Mindestens ein Ladepunkt
Noch weiter reichen die Vorgaben bei Nichtwohngebäuden. Für bestehende Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen gilt ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich: ein Ladepunkt je zehn Stellplätze oder mindestens eine Leitungsinfrastruktur für 50 Prozent der Stellplätze. Bei öffentlich zugänglichen Flächen kann diese Pflicht alternativ über eine bestimmte Gesamt-Ladeleistung erfüllt werden. Für neu gebaute Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen kommen ebenfalls Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt je fünf Stellplätze hinzu.
Besonders praxisrelevant ist die neue Flexibilisierung für öffentlich zugängliche Parkplätze, etwa von Supermärkten oder Baumärkten. Dort kann die Pflicht künftig auch dadurch erfüllt werden, dass statt vieler AC-Ladepunkte weniger, aber leistungsstärkere DC- oder HPC-Ladepunkte errichtet werden. Für einen Supermarkt mit 100 Stellplätzen bedeutet das nach Regierungsangaben entweder zehn Normalladepunkte oder Schnellladeinfrastruktur mit insgesamt 110 kW Ladeleistung.
Verbände begrüßen die Flexibilität
Branchenverbände begrüßen vor allem diese Flexibilität. Der Handelsverband Deutschland sieht darin einen wichtigen Schritt, weil nicht allein die Zahl der Ladepunkte, sondern die tatsächliche Ladeleistung für kurze Aufenthaltszeiten entscheidend sei. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft bewertet die Novelle ebenfalls grundsätzlich positiv, kritisiert aber die aus seiner Sicht zu hohe Leistungsanforderung von 2,2 kW pro Stellplatz im Vergleich zur EU-Vorgabe.
Die großen Linien der Neufassung stammen aus dem Regierungsentwurf und wurden von Bundestag und Bundesrat im Wesentlichen übernommen. In Kraft treten die neuen Regeln, sobald das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Titelfoto: Amperfied


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