Ein Gericht hält die Rückgabe eines Cupra Born wegen eines Batterie-Rückruf für möglich. Und stützt sich auf EU-Recht.
Käufern von Elektroautos mit potenziell fehlerhaften Hochvoltbatterien könnte bald einen Weg eröffnet werden, ihr Fahrzeug an den Hersteller zurückzugeben. Das Landgericht Offenburg hält in einem laufenden Verfahren um einen Cupra Born die Rückabwicklung des Kaufs auf Grundlage der EU-Produktsicherheitsverordnung für möglich. Die Entscheidung könnte für Tausende E-Auto-Besitzer wegweisend sein, deren Fahrzeuge von großen Batterierückrufen betroffen sind.
Im Mittelpunkt des Verfahrens vor dem Landgericht Offenburg (Az. 2 O 356/25) steht ein Cupra Born, dessen Hochvoltbatterie von der Rückrufaktion 93S4 betroffen ist. Laut Rückrufinformationen können bei bestimmten Batteriemodulen die Reichweite sinken und eine Warnleuchte aufleuchten. Darüber hinaus besteht Brandgefahr.
Der Rückruf wurde im März 2026 veröffentlicht und betrifft weltweit fast 100.000 E-Autos aus dem VW-Konzern. Betroffen sind 74.579 Einheiten der Baureihen ID.3, ID.4, ID.5, ID.Buzz und ID.Buzz Cargo sowie 19.452 Fahrzeuge des Cupra Born. Wer ein betroffenes Elektroauto besitzt, sollte prüfen, ob seine Fahrzeug-Identifikationsnummer in der Rückrufdatenbank des Kraftfahrt-Bundesamts erfasst ist. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung des Kaufs ihres Cupra Born. Dabei macht sie Ansprüche sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen Seat geltend, die Muttergesellschaft von Cupra, in deren Rolle als Hersteller.
Cupra Born mit mangelhafter Hochvoltbatterie
Besonders bemerkenswert an der vorläufigen Einschätzung des Landgerichts: Bei den möglichen Ansprüchen gegen Seat beruft sich das Gericht ausdrücklich auf Artikel 37 der EU-Verordnung 2023/988, der sogenannten EU-Produktsicherheitsverordnung. Diese Vorschrift regelt die Abhilfemaßnahmen bei Produktrückrufen.
Verantwortliche Unternehmen müssen betroffenen Verbrauchern grundsätzlich eine wirksame, kostenfreie und zeitnahe Lösung anbieten. In der Regel muss dabei zwischen mindestens zwei Möglichkeiten gewählt werden können: der Reparatur, dem Ersatz durch ein gleichwertiges sicheres Produkt oder der Erstattung des Kaufpreises.
Kann eine Reparatur oder ein Ersatz nicht innerhalb angemessener Zeit und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für die Verbraucher erfolgen, sieht Artikel 37 unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung vor. Damit könnte die Regelung genau für Besitzer von Elektroautos relevant werden, bei denen ein Batterieproblem trotz eines Rückrufs nicht zeitnah und dauerhaft behoben werden kann.
Zeitliche Anwendung: Gilt die Verordnung auch für ältere Fahrzeuge?
Allerdings ist die Anwendung der Verordnung im konkreten Fall noch zu klären. Die EU-Produktsicherheitsverordnung gilt erst seit dem 13. Dezember 2024. Ob und inwieweit Artikel 37 auch bei älteren Fahrzeugen und Rückrufkonstellationen greift, die vor diesem Stichtag begonnen haben, ist daher eine zentrale rechtliche Frage des Verfahrens.
Die Verfügung des Landgerichts Offenburg stellt noch kein Urteil dar. Das Gericht hat zunächst nur eine vorläufige rechtliche Einschätzung abgegeben. Die Beklagten können bis zum 6. November 2026 dazu Stellung nehmen. Neben möglichen Ansprüchen nach EU-Recht hält das Gericht auch kaufrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer sowie Ansprüche nach deutschem Produktsicherheitsrecht für denkbar.
Für die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer, die das Verfahren führt, könnte sich damit eine neue Anspruchsgrundlage für betroffene E-Auto-Käufer ergeben. Voraussetzung wäre ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Offenburg. Die Kanzlei verweist zudem auf zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten von Autokäufern wegen Batterieproblemen bei Mercedes-Benz. In diesen Fällen ging es um den Rückruf wegen Batterieproblemen beim Mercedes EQA und EQB, bei denen die Landgerichte die Rückabwicklung des Kaufvertrags zusprachen.
Elektroauto zurückgeben: Wann ein Anspruch in Frage kommt
Eine automatische Rückgabemöglichkeit für jedes von einem Batterierückruf betroffene Elektroauto ergibt sich aus den bisherigen Entscheidungen jedoch nicht. Entscheidend bleiben die konkrete Gefährdung, die Anwendbarkeit der EU-Verordnung und die vom Hersteller angebotenen Abhilfemaßnahmen.
Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs dürfte vor allem dann in Frage kommen, wenn der Hersteller den Mangel in angemessener Zeit nicht beheben kann. Auch die Nutzungseinschränkungen spielen eine Rolle: Ein Fahrzeug, das wegen Brandgefahr nur im Freien geparkt und nur eingeschränkt geladen werden darf, kann bereits als mangelhaft gelten, ohne dass es tatsächlich zu einem Brand gekommen ist. Titelfoto: Cupra


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