Neue Regeln ab 2026: Diese betreffen vor allem das Laden und das Abrechnen von Dienstwagen zu Hause.
Das Bundesfinanzministerium hat die aktualisierten Vorgaben für das Laden und Abrechnen von Elektroautos und Plug-in-Hybriden im Firmenfuhrpark veröffentlicht. Die Neuregelungen treten ab dem 1. Januar 2026 in Kraft und betreffen besonders das Laden von Dienstwagen zu Hause.
Das aktuelle BMF-Schreiben konkretisiert die steuerliche Behandlung nach Paragraf 3 Nummer 46 EStG sowie die Pauschalierung der Lohnsteuer beim Laden von Firmenwagen (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG). Die wesentlichen Regeln zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität werden bis Ende 2030 verlängert: Arbeitgeber dürfen weiterhin steuerfreie Vorteile rund ums Laden gewähren, etwa kostenfreier Ladestrom im Betrieb oder eine steuerfreie Wallbox für zu Hause.
Ladevorgänge auf dem Firmengelände bleiben grundsätzlich steuerfrei, unabhängig davon, ob die Infrastruktur vom Arbeitgeber oder von einem externen Anbieter betrieben wird. Auch wenn die Ladeinfrastruktur dritten Personen zugänglich gemacht wird, profitieren Arbeitnehmer weiterhin von der Steuerbefreiung für den Ladestrom.
Neue Vorgaben für das Laden zu Hause ab 2026
Die Änderungen betreffen vor allem das Laden zu Hause: Die bisherigen Monatspauschalen für selbst getragene Stromkosten entfallen ab 2026. Künftig haben Arbeitnehmer die Wahl, entweder die tatsächlichen Stromkosten nach Nachweis oder eine neue Strompreispauschale abzurechnen. Die Pauschale richtet sich nach dem Durchschnittsstrompreis für Privathaushalte (veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt für das 1. Halbjahr des Vorjahres) und wird jährlich festgelegt.
Das Wahlrecht, zwischen tatsächlichen Stromkosten und Pauschale zu entscheiden, muss für jedes Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Zudem ist künftig zwingend ein separater Zähler vorgeschrieben: Die geladene Strommenge muss über einen eigenen stationären oder mobilen Stromzähler erfasst und nachgewiesen werden. Ohne diesen Nachweis ist keine Erstattung möglich.
Die Strompreispauschale gilt auch für Strom aus privaten Photovoltaikanlagen, wenn damit die häusliche Ladevorrichtung betrieben wird. Ebenso akzeptiert das BMF die Anwendung bei dynamischen Stromtarifen. Entscheidend bleibt der Nachweis der exakt geladenen Strommenge.
Das BMF-Schreiben vom 11. November 2025 (das finden Sie hier) lässt wenig Zeit zur Umsetzung der neuen Vorgaben. Unternehmen müssen die geänderten Abrechnungsprozesse zügig einführen. Bei Nichteinhaltung drohen Nachzahlungen, falls weiterhin nach der alten Pauschale abgerechnet wird. Titelfoto: Heidelberg


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