Nicht nur auf dem Betriebsgelände kann der Arbeitnehmer steuerfrei laden. Das kann auch außerhalb des Geländes gelten.
Bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Möglichkeit, ein privates Elektroauto oder Hybridfahrzeug im Betrieb kostenfrei oder verbilligt aufzuladen, ist das Ganze steuerfrei. Jedenfalls wenn der oder die Arbeitgeber diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Aber auch Erstattungen für das Laden an anderer Stelle können für Arbeitnehmer/innen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein, teilt der Steuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit.
Laut Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden alleine im Juni 2025 mehr als 47.000 E-Autos und fast 26.000 Plug-in-Hybrid-Autos neu zugelassen. Wer solche Fahrzeuge besitzt, muss diese regelmäßig aufladen. Nicht wenige Unternehmen verfügen über Ladesäulen auf dem Betriebsgelände, die Mitarbeitende kostenfrei oder zumindest vergünstigt nutzen dürfen. Dieser Benefit ist sowohl für Dienstfahrzeuge als auch für private Elektro- und Hybridfahrzeuge steuerfrei. Das gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2030 und für das Aufladen an ortsfesten betrieblichen Einrichtungen der oder des Arbeitgeber sowie von verbundenen Unternehmen.
Steuerfrei Laden außerhalb
Aber auch für bestimmte Vorrichtungen außerhalb des Betriebsgeländes kann eine Steuerbefreiung beim Aufladen privater Elektro- und Hybridfahrzeuge gelten. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmende auf dem Betriebsgrundstück Ladevorrichtungen externer Anbieter nutzen dürfen und die Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom unmittelbar übernehmen. Oder wenn Arbeitgeber ein Grundstück oder eine Immobilie gemietet haben, wo Ladevorrichtungen vorhanden sind, die die Beschäftigten nutzen dürfen und die Arbeitgeber die Kosten dafür unmittelbar tragen. Für den Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin gilt dies allerdings als unentgeltliche Wertabgabe und unterliegt für sie somit der Umsatzsteuerpflicht.
Wichtig: Erhalten Arbeitnehmer/innen von ihrem Unternehmen finanzielle Zuwendungen für das Aufladen eines privaten E-Autos oder Hybridfahrzeugs zu Hause, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn und muss dementsprechend versteuert werden. Titelfoto: VLH
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