Der Bundesrat hat sowohl die Abschaffung der Plakettenpflicht für E-Fahrzeuge als auch strengere Haftungsregeln für Unfälle mit E-Scootern beschlossen.
Elektroautos mit E-Kennzeichen dürfen nun ohne grüne Umweltplakette in Umweltzonen einfahren. Mit der Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (35. BImSchV) entfällt für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen die Pflicht, zusätzlich eine grüne Umweltplakette anzubringen. Das E-Kennzeichen gilt ab Inkrafttreten als alleiniger Nachweis dafür, dass das Fahrzeug die Anforderungen der Umweltzonen erfüllt.
Ein Sprecher des Bundesumweltministeriums begründete den Schritt so: „Mit der heutigen Entscheidung schaffen wir eine überflüssige Doppelkennzeichnung ab. Wir schützen unsere Umwelt, halten an unseren Luftqualitätsstandards fest und bauen gleichzeitig unnötige Bürokratie ab.“
Durch die Neuregelung werden Halterinnen und Halter von E-Fahrzeugen sowie die Zulassungsbehörden von einer wachsenden Verwaltungsaufgabe entlastet. Das Umweltministerium beziffert die jährliche Einsparung auf rund sechs Millionen Euro. Rechtlich wird dies über eine Ergänzung des Anhangs 3 der 35. BImSchV umgesetzt: Fahrzeuge mit E-Kennzeichen nach § 11 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden explizit von der Plakettenpflicht ausgenommen.
Bis zum offiziellen Inkrafttreten bleibt die Umweltplakette jedoch weiterhin erforderlich. Der genaue Starttermin hängt vom Zeitpunkt der Verkündung im Bundesgesetzblatt ab.
Strengere Haftung bei E-Scooter-Unfällen
Parallel hat der Bundesrat den bereits vom Bundestag im Juli 2026 beschlossenen Änderungen der Haftungsregeln für elektrische Tret- und Stehroller zugestimmt. Künftig gelten für E-Scooter dieselben Haftungsgrundsätze wie für andere Kraftfahrzeuge.

Konkret bedeutet das: Bei einem Unfall haftet nicht mehr ausschließlich der Fahrer oder die Fahrerin – und nur bei nachgewiesenem Verschulden. Stattdessen tritt eine verschuldensunabhängige Halterhaftung ein. Das betrifft insbesondere Verleihfirmen wie Tier, Voi, Lime oder Bird, die als Halter der Mietflotten gelten.
Bisher war die Halterhaftung für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h ausgeschlossen. E-Scooter fallen künftig nicht mehr unter diese Ausnahme.
Unfallopfer können sich direkt an Vermieter wenden
Die Neuregelung soll vor allem Geschädigten helfen, die von einem Leih-E-Scooter angefahren wurden oder über einen falsch abgestellten Roller gestolpert sind. Lässt sich der tatsächliche Fahrer nicht ermitteln – was in der Praxis häufig vorkommt –, können Opfer ihre Ansprüche künftig direkt gegen den Betreiber der Flotte und dessen Haftpflichtversicherung richten. Zudem entfällt die bisherige Beweispflicht, dass ein Fahrer das Fahrzeug fehlerhaft abgestellt hat. Künftig reicht es, dass der E-Scooter das Hindernis war.
Das Gesetz muss noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – frühestens also zum 1. Oktober 2026. Titelfoto: Bussgeldkatalog.org


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