Nach jahrelangem Streit: Das OLG Düsseldorf verpflichtet die Autobahn GmbH zur Ausschreibung von Ladeinfrastruktur an Raststätten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit einem wegweisenden Beschluss die Vergabepraxis für Schnellladesäulen an deutschen Autobahn-Raststätten grundlegend verändert. Dem Antrag des Schnellladeanbieters Fastned gegen die Autobahn GmbH des Bundes wurde vollständig stattgegeben, sodass der Bau von Ladeinfrastruktur an bewirtschafteten Raststätten künftig in einem transparenten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden muss, wie das Portal „electrive.net“ berichtet. Das bisherige Vorgehen, Ladepunkte ohne Ausschreibung über bestehende Konzessionsverträge zu vergeben, wurde damit für unzulässig erklärt.
Bisherige Vergabepraxis: Tank & Rast bestimmte die Betreiber
Über Jahre hatten sich die Tank & Rast GmbH und die Ostdeutsche Autobahntankstellen darauf berufen, dass ihre Tankstellenkonzessionen auch den Aufbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur umfassen. Ursprünglich beschränkten sich diese Konzessionen auf klassische Tankstellen, später wurden sie jedoch ohne Ausschreibung um das Recht erweitert, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben. Damit konnten Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen weitgehend allein entscheiden, welche Ladeanbieter an einer Raststätte aktiv sein dürfen und welche nicht.
Dieser Praxis hat das OLG Düsseldorf nun eindeutig widersprochen. Nach dem Beschluss vom 6. März 2026 muss die Autobahn GmbH für Schnellladesäulen an bewirtschafteten Raststätten künftig ein Vergabeverfahren durchführen. Damit wird der Ausbau der Ladeinfrastruktur an Autobahnen an die Regeln angepasst, die bereits für unbewirtschaftete Standorte und für die regionalen Schnellladehubs im Rahmen des Deutschlandnetzes gelten. Für neue Projekte an Raststätten ist damit ein offener Wettbewerb vorgeschrieben.
Hintergrund: Konzessionen, Fastned-Klage und EuGH-Vorabentscheidung
Rund 90 Prozent der Autobahn-Rastanlagen in Deutschland werden von Autobahn Tank & Rast und Ostdeutsche Autobahntankstellen betrieben. Grundlage sind etwa 360 Konzessionsverträge mit dem Bund, die diesen Unternehmen weitgehende Gestaltungshoheit an den Raststätten einräumen. Auf dieser Basis wurde entschieden, welche Tankstellenbetreiber, Gastronomieketten oder Shops vor Ort präsent sind. Später wurden diese Konzessionen ohne europaweite Ausschreibung um den Aufbau von Ladeinfrastruktur erweitert – mit der Folge, dass auch bei Schnellladestationen nur ausgewählte Anbieter Zugang zu den Flächen erhielten.
Gegen diese Praxis klagte die Fastned Deutschland GmbH, Tochter des niederländischen Schnellladebetreibers Fastned. Fastned argumentierte, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur an Autobahnraststätten für den Wettbewerb geöffnet werden müsse und daher EU-weite Ausschreibungen erforderlich seien. Anfangs war auch Tesla Deutschland Teil des Verfahrens, zog sich aber im Laufe der Zeit zurück. Seit 2022 lag das Verfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf, das wiederum im Jahr 2023 den Europäischen Gerichtshof einschaltete, um zentrale Fragen des europäischen Konzessionsrechts klären zu lassen.
Der EuGH stellte in seinem Urteil im April 2025 klar, dass eine Erweiterung bestehender Konzessionen grundsätzlich ohne neues Vergabeverfahren möglich sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei wurde festgelegt, dass die Änderung auf unvorhersehbaren Umständen beruhen muss, den Charakter der Konzession nicht verändern darf und den Vertragswert nur bis zu einem bestimmten Umfang erhöhen darf. Die konkrete Prüfung, ob diese Bedingungen im Fall der Autobahn GmbH und Tank & Rast erfüllt sind, wurde an das OLG Düsseldorf zurückgegeben.
Warum das OLG Düsseldorf die Vergabepraxis kippt
Bei der Verkündung des Beschlusses verlas die Vorsitzende Richterin Heinemann die ausführliche Begründung nicht im Detail. Dennoch ist klar, dass das Gericht bei der Prüfung der EuGH-Kriterien zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen für eine vergabefreie Erweiterung der Konzessionen nicht vorliegen. Offenbar wertete das OLG die Einbeziehung der Ladeinfrastruktur als so gravierend, dass sie den Charakter der ursprünglichen Tankstellenkonzessionen verändert oder den Vertragswert unzulässig erhöht hat.
Unabhängig von den Details der schriftlichen Begründung steht das Ergebnis fest: Der Bau von Ladestationen an bewirtschafteten Autobahnraststätten darf nicht mehr ohne Ausschreibung an Konzessionsnehmer durchgereicht werden. Stattdessen ist ein faires, transparentes und wettbewerbliches Verfahren nötig. Fastned interpretiert dies als Angleichung an andere EU-Länder, in denen Schnellladeinfrastruktur an Autobahnen schon länger über Ausschreibungen vergeben wird.
Reaktionen von Fastned, Tank & Rast und der Monopolkommission

Fastned wertet den Beschluss als Meilenstein für fairen Wettbewerb und für die Elektromobilität in Europa. Linda Boll, Country Director von Fastned Deutschland, spricht von einem großartigen Tag für alle, die elektrisch unterwegs sind. Gleichzeitig fordert sie die Autobahn GmbH auf, die neuen Grundsätze nun in die Praxis umzusetzen und Ausschreibungen so zu gestalten, dass sich Anbieter über Qualität und Kundenorientierung differenzieren können.
Tank & Rast reagiert zurückhaltender. Ein Sprecher erklärte, man habe das Urteil zur Vereinbarung über Schnellladeinfrastruktur zur Kenntnis genommen und werde nun die schriftlichen Urteilsgründe prüfen. Von der Autobahn GmbH des Bundes lag zum Zeitpunkt der Berichterstellung noch keine offizielle Stellungnahme vor.
Auswirkungen auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur an Raststätten
Die zentrale Frage ist, wie sich das Urteil auf den realen Ausbau von Schnellladestationen an Autobahnraststätten auswirkt. Während des laufenden Verfahrens war der Ausbau weitgehend eingefroren, da das Risiko bestand, dass nach 2022 errichtete Säulen später als rechtswidrig eingestuft werden könnten. Angesichts der hohen Investitionskosten scheuten die Betreiber das Risiko, Ladesäulen im ungünstigsten Fall wieder abbauen zu müssen. Schon 2024 wurde bekannt, dass Autobahn GmbH und Tank & Rast den weiteren Ausbau vorläufig gestoppt hatten.
Mit dem Beschluss des OLG Düsseldorf besteht nun Rechtsklarheit darüber, dass zukünftige Projekte ausgeschrieben werden müssen. Dennoch bedeutet das nicht, dass der Ausbau sofort wieder Fahrt aufnimmt. Ausschreibungsverfahren sind komplex, müssen rechtssicher konzipiert, EU-konform gestaltet und anschließend durchgeführt werden. Erst mit dem Zuschlag können die Gewinner mit Planung, Genehmigungen und Bau beginnen. Beobachter rechnen deshalb damit, dass es noch mehrere Jahre dauern kann, bis an den bewirtschafteten Raststätten in größerem Umfang neue Ladeparks entstehen. Ein Prozessbeobachter brachte es nach der Verkündung auf den Punkt: Es sei gut möglich, dass man die nächsten vier Jahre kaum neue Ladesäulen an diesen Standorten sehen werde.
Fazit: OLG Düsseldorf stärkt Wettbewerb
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Ladeinfrastruktur an deutschen Autobahn-Raststätten ist ein Wendepunkt für den Markt der Schnellladeanbieter. Der bisherige Weg über erweiterte Tankstellenkonzessionen ist für Ladeinfrastruktur nicht mehr zulässig, stattdessen sind transparente Ausschreibungen vorgeschrieben. Für Elektroautofahrerinnen und Elektroautofahrer ist das ein wichtiger Schritt hin zu mehr Auswahl, besseren Preisen und einem hochwertigeren Ladeerlebnis auf Langstrecken. Wie schnell die neuen Ausschreibungen umgesetzt werden und wann die ersten neuen Ladeparks aus dem neuen Verfahren hervorgehen, wird entscheidend dafür sein, ob Deutschland beim Schnellladen an Autobahnen künftig eine Vorreiterrolle einnehmen kann. Titelfoto: Ionity


Add a Comment