Verkehrsgerichtstag

Offene Fahrzeugtür: 80 Zentimeter Abstand sind genug

Das Landgericht Saarbrücken entscheidet in zweiter Instanz zugunsten einer Autofahrerin, die eine Fahrzeugtür streifte.

Sicherheitsabstand ist ja immer so eine Sache: Nicht alle Mindestentfernungen sind definiert. Zwar muss man beim Überholen von Radfahrern einen Abstand von 1,50 Metern einhalten, doch beim Vorbeifahren an parkenden Autos gibt es keinen Mindestabstand. Das hat nun zu einem Rechtsstreit geführt, der am Landgericht Saarbrücken in zweiter Instanz ausgetragen wurde.

Abstand zum parkenden Pkw

Im vorliegenden Fall kollidierte ein vorbeifahrendes Auto mit der Fahrzeugtür eines parkenden Pkw. Laut Sachverständigen-Gutachten öffnete die Fahrerin des parkenden Fahrzeugs die Tür plötzlich um 85 bis 90 Zentimeter, weshalb diese mit einem Pkw einer mit 80 Zentimeter Abstand vorbeifahrenden Autofahrerin kollidierte. Die Halterin des vorbeifahrenden Pkw klagte auf Schadenersatz. Dieser Klage wurde vor dem Amtsgericht Lebach stattgegeben. Dagegen ging die Halterin des parkenden Pkw in Berufung, die allerdings vom Landgericht Saarbrücken (AZ: 13 S 69/17) abgewiesen wurde, wie das Portal „RA-Online“ berichtet.

Kein Fehlverhalten

Nach Ansicht des Landgerichts müsse ein Ein- oder Aussteigender ausschließen, andere Verkehrsteilnehmer zu schädigen. Die Verletzung ihrer Sorgfaltsplicht konnte die Beklagte nach Ansicht der Richter nicht entkräften. Hingegen sei der Fahrerin des vorbeifahrenden Pkw kein Fehlverhalten zur Last zu legen. Ohnehin gibt es kein feststehendes Maß für einen angemessenen Abstand, doch dieser sei nach Ansicht der Richter bei 3,50 Meter breiter Fahrbahn und 80 Zentimeter Abstand gegeben. Entsprechend hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Die Beklagte muss allein für die Unfallfolgen haften, da ihr rücksichtsloses Verhalten derart schwerwiegend sei, dass selbst ein geringes Mitverschulden der Klägerin dahinter zurücktreten würde. HM/SP-X

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