Auto-Posing

Führerscheinentzug nach Auto-Posing

Geltungsdrang kann den Führerschein kosten. Auch, wenn man sich sonst im Verkehr vergleichsweise wenig zu Schulden hat kommen lassen.

Wiederholtes sogenanntes Auto-Posing kann auch bei einem niedrigen Punktestand in Flensburg den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden und den Eilantrag eines Autofahrers gegen die sofortige Vollziehung seines Führerscheinentzugs abgelehnt. 

Der Autofahrer war zwischen Dezember 2024 und September 2025 insgesamt fünfmal durch Verkehrsverstöße aufgefallen. Unter anderem beschleunigte er mehrfach gemietete Autos in Innenstädten besonders stark und verursachte dabei erheblichen Lärm. In einem Fall setzte er dieses Verhalten unmittelbar nach einer Polizeikontrolle fort. Hinzu kamen eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h in einer Tempo-30-Zone sowie überlaute Musik. Bei den Kontrollen zeigte sich der Fahrer wiederholt uneinsichtig. 

Auto-Posing: „Charakterliches Defizit“

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Weil der Mann das geforderte Gutachten nicht vorlegte, entzog sie ihm im Mai 2026 die Fahrerlaubnis. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte: Der Fahrer habe wiederholt erkennen lassen, dass er sein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit über die Verkehrsregeln und die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer stelle. Dies zeuge von einem charakterlichen Defizit und mangelnder Rücksichtnahme. 

Ungewöhnlich ist, dass der Autofahrer lediglich einen Punkt in Flensburg hatte. Zwar sieht das Fahreignungs-Bewertungssystem normalerweise ein abgestuftes Vorgehen vor, bevor bei acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. In besonderen Fällen darf die Behörde jedoch schon früher eine MPU verlangen. Die Richter sahen diese Ausnahme hier als gerechtfertigt an, weil der Fahrer trotz wiederholter Kontrollen sein Verhalten nicht änderte und eine grundlegende Missachtung der Verkehrsregeln erkennen ließ. Gegen den Beschluss im Eilverfahren kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. (Az.: 4 L 948/26.KO) SP-X/Titelfoto: pixabay

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